Satzung der

Privilegierten Hauptschützen-Gesellschaft Nürnberg gegr. 1429

§ 1 Name und Zweck

  1. Die Gesellschaft führt den Namen Privilegierte Hauptschützen-Gesellschaft Nürnberg gegr. 1429 und hat ihren Sitz in Nürnberg
  2. Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (Reg. Bl. Sp. 1729). Sie erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
  3. „Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuer-begünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.”
  4. „Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt kei­nen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.”

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
  2. Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren haben die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zu erteilen.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder die Tradition des Schützenwesens verdient gemacht hat.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Gesuche um die Aufnahme als Mitglied sind unter Beilage eines Führungszeugnisses schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen, oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat. Die Mitglieder sind verpflichtet, etwaige Einwendungen oder Bedenken über die Antragssteller dem Schützenmeisteramt mitzuteilen. Der Antragssteller soll von einem Mitglied des Schützenmeisteramtes bzw. eines sportlichen Abteilungsleiters zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
  2. Über Aufnahmegesuche entscheidet das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn jeweils ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
  3. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4 Erlöschen einer Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Ableben b) durch Austritt d) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 2, Buchstabe b) e) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung f) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
  2. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten. Der vom BSSB erhaltene Schützenausweis ist dem Schützenmeisteramt auszuhändigen.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Gesellschaftsdisziplin

  1. Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
  2. Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch a) Geldbußen bis zu zwei Jahresbeiträge b) befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft mit Hausverbot.
  3. Eine Geldbuße kann allein oder neben dem befristeten Ausschluß aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
  4. Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister, oder in seinem Auftrag durch ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
  5. Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß, mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und jeweils ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu neh­men. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein. Von dem Beschluß des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses ist der Betroffene schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  6. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen, Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung einer Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird. Das gilt nicht für ein mit einer Maßnahme nach Absatz 2, Buchstabe b) verbundenes Hausverbot.

§ 7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt der Gesellschaftsausschuß die Generalversammlung

§ 8 Schützenmeisteramt

  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen alle Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.
  2. Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Der 2. Schützenmeister darf von ihr im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
  3. Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
  4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann von dem Gewählten sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigen Gründen niederlegen.
  6. Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden gefaßt werden.
  7. Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
  8. Alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 9 Gesellschaftsausschuß

  1. Der Gesellschaftsausschuß besteht aus neun Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 500 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf elf. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
  2. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr fünf und im darauffolgendem Jahr vier Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als neun Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder und Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlung nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
  4. Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet des § 3 Abs. 2. § 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden: a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft b) Aufstellung des Haushaltplanes und Prüfung der Jahresrechnung c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
  5. Für die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gesellschaftsausschusses und ihrer Ersatzleute gilt § 8 Abs. 6 entsprechend.
  6. Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, der 1. Schützenmeister oder 2. Schützenmeister und zwei weitere Mitglieder des Schützenmeisteramtes (Schriftführer, Schatzmeister, Sportleiter) anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist von der nächsten Versammlung des Gesellschaftsausschusses zu genehmigen.
  8. Die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 10 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
  2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister; im Verhinderungsfalle der 2. Schützenmeister.
  3. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen ist.
  5. Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
  6. Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Generalversammlung b) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses c) die Festsetzung des Jahresbeitrages oder sonstiger Leistungen d) Feststellung und Änderung des Haushaltplanes e) Ernennung von Ehrenmitgliedern f) die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer g) die Entscheidung über Beschwerden gegen Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs.. 6) h) Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens i) eine Änderung der Satzung k) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes (§ 8 Abs. 6) l) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Gesellschaftsausschusses (§ 9 Abs. 5) m) die Auflösung der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2).
  7. Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
  8. Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, verlangt.
  9. Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in den Vereinsnachrichten einzuladen.

§ 11 Schützenkommissar

  1. a) Das Amt des Schützenkommissars wird jeweils dem amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg übertragen. b) Lehnt der Oberbürgermeister die Übernahme des Amtes als Schützenkommissar ab, so kann die Generalversammlung eine andere Persönlichkeit auf die Dauer von fünf Jahren in dieses Amt berufen. Das Gleiche gilt im Falle der Niederlegung des Amtes. Der Schützenkommissar soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
  2. Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in der Generalversammlung.
  3. Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Nürnberg und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
  4. Die Niederschrift der Generalversammlung, der Haushaltvorschlag, der Bericht des 1. Schützenmeisters, der Bericht des Schatzmeisters sind dem Schützenkommissar zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

  1. Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
  2. Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Der Haushaltplan ist vierzehn Tage zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltplan geändert werden soll.
  3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltplan, den Richtlinien sowie Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
  4. Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt, mit der Zustimmung des Gesellschaftsausschusses, anordnen. Abs. 2, Satz 5 bleibt unberührt
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
  7. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses. Die Jahresrechnung kann vor der Generalversammlung von den Mitgliedern der Gesellschaft eingesehen werden.
    1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.
  2. Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder, aufgelöst werden.
  3. Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Nürnberg zu übertragen, mit der Auflage, dieses bis zur Gründung einer neuen, steuerbegünstigten Schützengesellschaft zu verwalten. Übernimmt die Stadt Nürnberg die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in der Stadt Nürnberg keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt Nürnberg die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsportes zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Nürnberg.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen geändert werden. Die Satzungsänderung ist in der Einladung zur Generalversammlung als Tagesordnungspunkt aufzuführen.
  2. Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Stadt Nürnberg vorzulegen, mit der Bitte, die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern einzuholen.

§ 16 Schlußbestimmungen

  1. Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Diese Satzung wurde angenommen von der ordentlichen Generalversammlung am 23. 2. 1975 mit der Änderung vom 12. 3. 1983 l C 6 - 2022/16 - 2

Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.

München, 26. Juni 1975

Bayer. Staatsministerium des Innern

l. A. Popp Regierungsdirektor

Satzungsänderungen, Az. 10-1203.1-10/1, werden hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.

Regierung von Schwaben

Augsburg, den 19.07.2012

Frau Bayer